Während Elternzeit Kündigungsschutz einhalten
Der Arbeitgeber muss während der Elternzeit Kündigungsschutz einhalten, dabei spielt die Dauer der Elternzeit keine Rolle. Nicht nur für die Mütter ist dieser Kündigungsschutz gültig, sondern gleichermaßen für die Väter, die die Elternzeit in Anspruch nehmen. Sobald der Antrag auf Elternzeit gestellt wurde, jedoch maximal acht Wochen bevor die Elternzeit beginnt, darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen. Eine Verlängerung des Kündigungsschutzes ist somit nicht möglich, wenn man mehr als acht Wochen vorher die Elternzeit beantragt, bevor sie überhaupt in Anspruch genommen wird.
Beendet ist der Elternzeit Kündigungsschutz sobald die Elternzeit beendet wird. Ebenfalls stehen Arbeitnehmerinnen und gleichfalls Arbeitnehmer unter diesem Kündigungsschutz, wenn sie während dieser Zeit im bisherigen Unternehmen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Erst wenn die Elternzeit abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, allerdings muss er auch hierbei die im Einzel- oder Tarifvertrag bzw. die vom Gesetzgeber festgelegten Kündigungsfristen einhalten. Allerdings gibt es auch hier wieder Sonderfälle beim Elternzeit Kündigungsschutz, die man beachten sollte.
Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf eine Sonderkündigung während der Elternzeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, so kann auch hierbei der Kündigungsschutz aufgehoben werden. Der Elternzeit Kündigungsschutz kann dann beispielsweise unwirksam werden, wenn das Unternehmen oder der Bereich, in dem der Elternteil gearbeitet hat geschlossen wird. Ein weiterer Grund kann ebenfalls die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens sein, wobei der Kündigungsschutz während der Elternzeit aufgehoben wird.
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